Satzung des Vereins in der Fassung von 25.02.2023

§ 1 Name, Eintragung, Geschäft

Der Verein führt den Namen TIERSCHUTZVEREIN – PEACE FOR DOGS mit Sitz in Wolfertschenden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins lautet: 87787 Wolferschwenden

§ 3 Ziele und Zweck

1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu vertreten und zu fördern
2. Tierquälerei, Tiermissbrauch, Tiermisshandlung zu verhüten, Grausamkeiten bei der Tötung von Tieren zu verhindern
3. Unterrichtung und Aufklärung bezüglich Aspekten des Tierschutzes
4. Futterbeschaffung für in Not geratene Tiere
5. Tiermedizinische Versorgung von Tieren im europäischen und nichteuropäischen
Ausland
6. Rettung, Unterbringung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere
7. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen im europäischen und nichteuropäischen Ausland
8. Verfolgung/rechtliche Ahndung von Tierquälereien und/oder Tiermisshandlungen
9. Das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mi Sinne des Abschnitts – steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Über die Annahme entscheidet abschließend der Vorstand.
3. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Genehmigung per Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
4. Mitglied kann nur sein oder werden, wer mit seiner Unterschrift die Satzung anerkennt.
5. Personen unter 18 haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
6. Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im
Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.
7. Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
– durch freiwilligen Austritt
-mit dem Tod
-durch Streichen von der Mitgliederliste
-durch Ausschluss aus dem Verein
bei juristischen Personen durch deren Auflösung
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Es ist keine Kündigungsfrist erforderlich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beitrag

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten.
3. Mitglieder im Alter von 18 und mehr Jahren bezahlen für das erste Geschäftsjahr des Vereins einen Beitrag von 20 Euro, Mitglieder unter 18 Jahren und Schüler bezahlen 5 Euro.
4. Für die Folgejahre beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand.
2. Mitgliederversammlung
3. Der Beirat

DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, für die restliche Dauer der Amtsperiode des Ausgeschiedenen. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat des Vereins soll aus max. 8 Mitgliedern des Vereins bestehen.
2. Der Beirat wird mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
3. Die Amtsdauer beträgt für jedes Beiratsmitglied ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Beirat soll bei wesentlichen Vorhaben oder Entscheidungen vom Vorstand konsultiert und regelmäßig unterrichtet werden.
5. Der Beirat unterstützt den Vorstand durch die Übernahme von Aufgaben entsprechend Organisationsplan und durch Beratung

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung legt die Grundlinien der Vereinspolitik fest.
2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 2
Wochen; unter Angaben einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen
4. Die Einladung muss nicht unterschrieben werden
5. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschluss.

-Zudem die Entlastung des Vorstands, Amtsenthebung und Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder

-Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr -Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

-Beratung des Finanzplans für das laufende Jahr

-Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen; das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, der von dem die Versammlung leitenden Vorstand oder Beauftragten zu unterscheiden ist.

6. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich und mit einer Begründung beim Vorstand einzureichen
8. Alle Organmitglieder müssen Mitglieder im Verein sein
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn es das Interesse
des Vereins erfordert, oder wenn es seine Einfünftelmehrheit unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand einreicht.

§ 1 Beschlussfassung

1. Für Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
3. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten
4. Das Ergebnis ist von einem der Vorstände oder Beauftragten und vom Protokollführer
zu unterschreiben

 § 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung, mit der in der Satzung festgelegten Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Der Verein kann unter folgenden Bedingungen aufgelöst werden.:
-Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
-Durch Beschluss der ordentlichen Jahreshauptversammlung
-Durch Konkurs
-Nach öffentlichem Recht der Verwaltungsbehörde
-Durch Wegfall der Mitglieder

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Tierschutzverein
SOS FÜR BOSNISCHE STREUNER der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.02.2023 errichtet und verabschiedet.

Wolfertschwenden, den 25.02.2023